SolokontorWerkzeuge für Selbstständige

Beiträge · 21. September 2026

Drei Entscheidungen, die am Jahresende fallen

Manche steuerlichen Fragen entscheiden sich zum Jahreswechsel, ob man sich um sie kümmert oder nicht. Drei davon betreffen fast jeden, der allein arbeitet. Bei zweien lässt sich vorher noch etwas tun; bei der dritten geht es darum, das Ergebnis richtig zu lesen.

1. Kleinunternehmer 2027: Es zählt, was eingegangen ist — nicht, was Sie berechnet haben

Die Steuerfreiheit nach der Kleinunternehmerregelung hängt an zwei Bedingungen zugleich: Der Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden 100.000 € nicht überschreiten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Für 2027 kommt es also sowohl auf Ihr Jahr 2026 als auch auf den Verlauf des Jahres 2027 an. Hinzu kommt: Wer auf die Regelung verzichtet hat, ist daran mindestens fünf Kalenderjahre gebunden — unabhängig davon, wie hoch der Umsatz ausfällt (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG).

Wie der Gesamtumsatz zu berechnen ist, sagt § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG: die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze. Zwei Folgen daraus, die oft übersehen werden:

Zwei weitere Punkte zur Einordnung:

Das passende Werkzeug: Kleinunternehmer-Rechner

2. Anschaffungen: Der Tag der Anschaffung entscheidet über das Jahr

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, dürfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten 800 € nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Maßgeblich ist das Jahr der Anschaffung — der 31. Dezember trennt.

Vier Regeln dazu, die zusammengehören:

Für Computerhardware und bestimmte Software gibt es daneben einen zweiten Weg, der auch oberhalb von 800 € zu einem vollen Abzug im Anschaffungsjahr führen kann — allerdings nicht über § 6 Abs. 2 EStG, sondern über die Abschreibung. Die Finanzverwaltung lässt es zu, für diese Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen (BMF-Schreiben vom 22.02.2022, Rz. 1), und sie beanstandet es nicht, wenn die Abschreibung abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG im Jahr der Anschaffung in voller Höhe vorgenommen wird, statt sie monatsweise zu kürzen (Rz. 1.4). Drei Einschränkungen gehören dazu:

Das passende Werkzeug: GWG-Rechner

3. Aufbewahrung: Zum Jahresende laufen Fristen ab — aber nicht jede, die rechnerisch dran wäre

Aufbewahrungsfristen beginnen in der Regel nicht am Tag des Belegs, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, der Jahresabschluss aufgestellt, der Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Auf die Aufstellung kommt es an, nicht auf das Jahr, für das der Abschluss gilt — wer den Abschluss 2016 erst 2017 aufgestellt hat, dessen Frist beginnt mit dem 31.12.2017. Für Rechnungen gilt eine eigene Anknüpfung: Dort beginnt die Frist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 UStG).

Die Längen sind gestaffelt (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO):

Die acht Jahre für Buchungsbelege und Rechnungen sind neu; vorher waren es zehn. Die frühere Fassung des § 147 Abs. 3 Satz 1 AO zitieren wir hier nicht im Wortlaut — sie ergibt sich mittelbar daraus, dass Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO sie für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute aufrechterhält und § 257 Abs. 4 Satz 2 HGB für dieselben Unterlagen zehn Jahre anordnet. Die Verkürzung gilt für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war (Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO; für Rechnungen § 27 Abs. 40 Satz 1 UStG). Wer also anhand älterer Ratgeber rechnet, kommt auf zwei Jahre zu viel.

Und jetzt der Satz, der in den meisten Jahresend-Ratgebern fehlt: Die Frist läuft nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO; für Rechnungen bleibt § 147 Abs. 3 AO über § 14b Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UStG unberührt). Wann die Festsetzungsfrist ihrerseits nicht abläuft, steht in §§ 169 bis 171 AO — etwa bei einer begonnenen Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO) oder bei einem angefochtenen Bescheid, bis über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist (§ 171 Abs. 3a Satz 1 AO). Die Jahreszahl allein sagt also noch nicht, dass etwas weg darf.

Zwei weitere Fälle enden überhaupt nicht am Jahresende: Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet die Frist mit dem Erhalt der Rechnung, bei abgesandten mit deren Versand (§ 147 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO).

Wie lange eine einzelne Unterlage bei Ihnen aufzubewahren ist, hängt davon ab, um welche Art von Unterlage es sich handelt und wann sie entstanden ist. Die Frist dazu rechnet das Werkzeug aus und nennt zu jeder die Vorschrift. Die Einordnung selbst — ob etwas Buchungsbeleg, Geschäftsbrief oder sonstige Unterlage ist — nimmt es Ihnen ausdrücklich nicht ab; sie richtet sich nach Inhalt und Verwendung.

Das passende Werkzeug: Aufbewahrungsfristen

Und wenn Sie über 800.000 € liegen: noch ein vierter Punkt

Die Pflicht, E-Rechnungen auszustellen, beginnt am 1. Januar 2027 für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2026 mehr als 800.000 € betragen hat (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG). Für alle übrigen beginnt sie erst 2028; wer per EDI abrechnet und die Zustimmung des Empfängers hat, ebenfalls erst 2028, auch oberhalb der Grenze (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 3 UStG). Wer allein arbeitet, liegt meist unter dieser Grenze und hat ein Jahr länger Zeit — empfangen können muss allerdings jeder schon seit dem 1. Januar 2025 (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG; Abschn. 14.1 Abs. 5 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025). Die Reihenfolge der Fristen haben wir in einem eigenen Beitrag aufgeschrieben.

Was das kostet

Für keinen dieser Punkte brauchen Sie ein Abonnement oder einen Termin. Sie brauchen Ihre Zahlen und eine halbe Stunde. Die Werkzeuge auf dieser Seite nehmen Ihnen die Rechnerei ab, laufen ohne Anmeldung im Browser und übertragen Ihre Eingaben nicht.

Was sie Ihnen nicht abnehmen, ist die Einordnung Ihres Falls: ob eine Anschaffung betrieblich veranlasst war, ob ein Gerät selbständig nutzbar ist, ob eine Frist gehemmt ist, ob sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für Sie rechnet. Dafür gibt es die steuerberatenden Berufe.

Stand: 21. September 2026. Die zitierten Gesetze sind am 20.09.2026 im Wortlaut abgerufen worden. Das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 liegt als amtlicher Abdruck im Einkommensteuer-Handbuch vor (EStH 2025, Anhang 1 V.). Nicht im Wortlaut geprüft: R 5.4 EStR — die Richtlinie ist hier nur mittelbar über Rz. 1.2 des BMF-Schreibens belegt.

Geschrieben von Rainer Tomaschek, der Solokontor baut. Dieser Beitrag gibt allgemeine Regeln wieder; er prüft Ihren Einzelfall nicht und ist keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (§ 2 Abs. 1 und 2 StBerG).