Bis 800 € sofort abziehen, in den Sammelposten legen oder über die Nutzungsdauer abschreiben? Die Entscheidung fällt nicht je Gegenstand, sondern einmal für alle Anschaffungen eines Wirtschaftsjahres — deshalb rechnet dieses Werkzeug beide Wege für Ihre ganze Liste durch. Grundlage: § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG, § 7 Abs. 1 EStG.
| Regel | Inhalt | Quelle |
|---|---|---|
| Sofortabzug | Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Jahr der Anschaffung voll abgezogen werden, wenn sie 800 € nicht übersteigen. | § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG |
| Selbständige Nutzung | Nicht selbständig nutzbar ist ein Wirtschaftsgut, das nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und technisch auf sie abgestimmt ist. | § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG |
| Vorsteuer | Maßgeblich sind die Kosten vermindert um eine enthaltene abziehbare Vorsteuer. Wer keine Vorsteuer abziehen kann, rechnet mit dem Bruttobetrag. | § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 9b Abs. 1 EStG |
| Verzeichnis | Übersteigen die Kosten 250 €, sind Anschaffungstag und Kosten in einem laufend zu führenden Verzeichnis festzuhalten, soweit sie sich nicht aus der Buchführung ergeben. | § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG |
| Sammelposten | Statt des Sofortabzugs kann für alle Wirtschaftsgüter über 250 € bis 1.000 € ein Sammelposten gebildet werden. | § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG |
| Auflösung | Der Sammelposten wird im Jahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst — unabhängig vom Anschaffungsmonat. | § 6 Abs. 2a Satz 3 EStG |
| Ausscheiden | Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Er läuft weiter, auch wenn der Gegenstand längst verkauft oder kaputt ist. | § 6 Abs. 2a Satz 2 EStG |
| Einheitliche Ausübung | Die Bildung des Sammelpostens ist für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden. Ein Herauspicken einzelner Gegenstände ist nicht möglich. | § 6 Abs. 2a Satz 5 EStG |
| Bis 250 € | Wirtschaftsgüter bis 250 € können auch bei gebildetem Sammelposten sofort abgezogen werden. | § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG |
| Lineare Abschreibung | Verteilung der Kosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Im Jahr der Anschaffung vermindert sich der Betrag um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat. | § 7 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG |
| Computerhardware und Software | Für Computerhardware samt Peripheriegeräten und für die zur Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden, erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Das ist ausdrücklich keine Sofortabschreibung: Die Wirtschaftsgüter unterliegen weiter § 7 Abs. 1 EStG. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben wird. Tragen Sie in diesem Fall als Nutzungsdauer 1 ein; mit dem Häkchen „voll“ rechnet das Werkzeug den vollen Abzug im Anschaffungsjahr, ohne Häkchen die monatsgenaue Verteilung. | BMF-Schreiben vom 22.02.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025 |
| Degressive Abschreibung | Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, ist statt der linearen eine degressive Abschreibung mit bis zu 30 % vom Restbuchwert, höchstens dem Dreifachen des linearen Satzes, zulässig. Dieser Rechner zeigt für alles über den Grenzen nur die lineare Abschreibung. | § 7 Abs. 2 EStG |
Maßgeblich ist der Betrag ohne die enthaltene abziehbare Vorsteuer (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 9b Abs. 1 EStG). Wer Vorsteuer abziehen darf, rechnet also mit netto: 800 € netto sind bei 19 % Umsatzsteuer 952 € brutto. Wer keine Vorsteuer abziehen kann — etwa als Kleinunternehmer —, für den ist der gezahlte Bruttobetrag der maßgebliche Wert, die Grenze liegt dann effektiv bei 800 € brutto.
Nein. Nach § 6 Abs. 2a Satz 5 EStG ist die Entscheidung für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich zu treffen. Deshalb rechnet dieses Werkzeug nicht ein einzelnes Gerät, sondern Ihre ganze Jahresliste.
Nichts. Der Sammelposten wird nicht vermindert, wenn ein Wirtschaftsgut ausscheidet (§ 6 Abs. 2a Satz 2 EStG). Er wird weiter über fünf Jahre aufgelöst, auch wenn der Gegenstand nicht mehr im Betrieb ist. Beim Sofortabzug stellt sich die Frage nicht, weil die Kosten bereits abgezogen sind.
Ein Wirtschaftsgut, das nur zusammen mit anderen genutzt werden kann und technisch auf sie abgestimmt ist, ist nicht selbständig nutzbar (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EStG). Solche Gegenstände sind weder geringwertige Wirtschaftsgüter noch sammelpostenfähig, sondern werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Ein Kombigerät aus Drucker, Scanner und Kopierer ist dagegen für sich nutzbar.
Sie werden in beiden Wegen über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Rechner zeigt dafür die lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 1 EStG). Für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 lässt § 7 Abs. 2 EStG daneben die degressive Abschreibung mit bis zu 30 % vom jeweiligen Restbuchwert zu, höchstens das Dreifache des linearen Satzes; sie verlagert den Abzug in die ersten Jahre. Diese Wahl bildet der Rechner nicht ab.
Für Computerhardware samt Peripheriegeräten und für die zur Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware kann nach dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden; das gilt erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Das Schreiben stellt klar, dass dies weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine Sofortabschreibung ist: Die Wirtschaftsgüter unterliegen weiter § 7 Abs. 1 EStG, die Abschreibung beginnt im Zeitpunkt der Anschaffung, und nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG würde ein im Juli angeschafftes Notebook zur Hälfte ins Folgejahr fallen. Genau dafür enthält das Schreiben eine Nichtbeanstandungsregel: Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend davon im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben wird. Tragen Sie als Nutzungsdauer 1 ein: Ohne das Häkchen „voll“ zeigt der Rechner die monatsgenaue Verteilung nach dem Gesetz, mit Häkchen den vollen Abzug im Anschaffungsjahr nach der Nichtbeanstandungsregel. Das Häkchen steht nur bei Nutzungsdauer 1 zur Verfügung, weil sich die Regel nur auf diesen Fall bezieht. Von der Annahme der einjährigen Nutzungsdauer darf auch abgewichen werden, und die Gegenstände gehören ins Bestandsverzeichnis (R 5.4 EStR).
Über 250 € ja: Anschaffungstag und Kosten gehören in ein laufend zu führendes Verzeichnis, es sei denn, beides ergibt sich bereits aus der Buchführung (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG).
Das Werkzeug rechnet die Abzugsbeträge beider Wege aus Ihren Angaben. Welcher Weg in Ihrem Fall günstiger ist, hängt von Ihrer Gewinnsituation in den nächsten Jahren ab und ist eine Frage des Einzelfalls; diese Seite trifft dazu keine Aussage und ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob ein Gegenstand zum Anlagevermögen gehört und selbständig nutzbar ist, entscheidet sich nach § 6 Abs. 2 EStG.