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Verzugszinsen und Mahnkosten

Ab wann ist Ihr Kunde in Verzug, was dürfen Sie verlangen, und wie viel ist es? Der Rechner wendet § 286 BGB für den Verzugsbeginn und § 288 BGB für Zinssatz und Pauschale an. Die schwierigere Frage ist fast immer die erste — deshalb fragt der Rechner zuerst danach.

Wodurch ist der Verzug eingetreten?
Welche Regeln der Rechner anwendet
RegelInhaltQuelle
Verzug durch MahnungLeistet der Schuldner auf eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit nicht, kommt er durch die Mahnung in Verzug.§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB
Verzug ohne MahnungDer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Die Bestimmung muss vereinbart sein; ein erst in der Rechnung einseitig gesetztes Zahlungsziel bestimmt die Leistungszeit nach herrschender Auffassung nicht.§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Spätestens nach 30 TagenDer Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Gegenüber Verbrauchern nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB
Wenn der Zugang unsicher istIst der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB
Zinssatz allgemeinFünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB
Zinssatz ohne VerbraucherbeteiligungBei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist: neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.§ 288 Abs. 2 BGB
BasiszinssatzVerändert sich kraft Gesetzes zum 1. Januar und zum 1. Juli um die Prozentpunkte, um die sich der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank verändert hat; die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Satz im Bundesanzeiger bekannt. Der Rechner übernimmt den Wert, den Sie eintragen.§ 247 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 BGB
PauschaleIst der Schuldner kein Verbraucher, besteht zusätzlich Anspruch auf 40 €. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.§ 288 Abs. 5 Sätze 1 und 3 BGB
Weiterer SchadenHöhere Zinsen aus anderem Rechtsgrund und die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleiben möglich.§ 288 Abs. 3 und 4 BGB
Keine ZinseszinsenVon Zinsen sind keine Verzugszinsen zu entrichten. Der Rechner verzinst deshalb nur die offene Forderung, nicht die bereits aufgelaufenen Zinsen.§ 289 Satz 1 BGB
Kein Verzug ohne VertretenmüssenDer Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.§ 286 Abs. 4 BGB
ZinstageGerechnet wird vom ersten Zinstag bis einschließlich des Stichtags, je Kalenderjahr mit dessen tatsächlicher Tageszahl (365, im Schaltjahr 366). Erster Zinstag ist der Tag des Verzugseintritts, wenn der Verzug mit dem Ablauf einer Frist eintritt; beruht er auf einer Mahnung, ist es der Tag nach deren Zugang.§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB; §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB; Rechenweise des Werkzeugs

Häufige Fragen

Brauche ich überhaupt eine Mahnung?

Nicht, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das setzt voraus, dass der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist vereinbart ist — im Vertrag, im angenommenen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in wirksam einbezogenen AGB. Ein Zahlungsziel, das Sie erst in der Rechnung einseitig hinzusetzen, bestimmt die Leistungszeit nicht; allein dadurch tritt nach herrschender Auffassung kein Verzug ein. Bleibt es dabei, hilft entweder eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder der Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) — gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen hat. Wenn Sie regelmäßig zügig zu Ihrem Geld kommen wollen, gehört die Zahlungsfrist deshalb in den Vertrag, nicht erst in die Rechnung.

Warum 9 Prozentpunkte — und wann nur 5?

Neun Prozentpunkte gelten für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 Abs. 2 BGB). „Nicht beteiligt" heißt: auf keiner der beiden Seiten — auch Sie selbst müssen unternehmerisch gehandelt haben. Und es muss eine Entgeltforderung sein, also die Gegenleistung für Ihre Lieferung oder Leistung; für andere Geldforderungen bleibt es bei fünf Prozentpunkten. Ist Ihr Kunde Verbraucher, gilt ebenfalls § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Auf die Rechtsform kommt es nicht an, sondern darauf, ob zu privaten oder zu geschäftlichen Zwecken gehandelt wurde.

Bekomme ich die 40 € zusätzlich zu den Zinsen?

Ja, sie treten neben die Zinsen — aber nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Wichtig ist Satz 3: Verlangen Sie später Ersatz für Rechtsverfolgungskosten, etwa Anwaltskosten, wird die Pauschale darauf angerechnet. Sie ist also kein zusätzlicher Gewinn, sondern ein Vorschuss auf diese Kosten.

Kann ich meine Mahnkosten zusätzlich verlangen?

Nur die tatsächlichen Auslagen. Ersatzfähig ist der Verzugsschaden (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB), also etwa Porto und Material der Mahnung; die eigene Arbeitszeit gehört nicht dazu. Ist Ihr Kunde kein Verbraucher, deckt die Pauschale von 40 € ohnehin die Kosten der Rechtsverfolgung ab, auf die sie später angerechnet wird (§ 288 Abs. 5 Sätze 1 und 3 BGB). Eine pauschale Mahngebühr gegenüber Verbrauchern darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen (§ 309 Nr. 5 Buchstabe a BGB). Der Rechner beziffert deshalb keine Mahngebühr — er weist die Zinsen und, wo sie zusteht, die Pauschale aus.

Woher bekomme ich den Basiszinssatz?

Von der Deutschen Bundesbank, die ihn im Bundesanzeiger bekanntgibt (§ 247 Abs. 2 BGB). Verändert wird er nicht durch die Bundesbank, sondern kraft Gesetzes zum 1. Januar und zum 1. Juli, und zwar um die Prozentpunkte, um die sich der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank verändert hat (§ 247 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Erstreckt sich Ihr Verzugszeitraum über einen dieser Stichtage, rechnen Sie streng genommen abschnittsweise mit dem jeweils gültigen Satz; der Rechner arbeitet mit einem Wert. Für ein Mahnschreiben genügt das meist — für eine Klage rechnen Sie abschnittsweise.

Ab welchem Tag laufen die Zinsen?

Das hängt davon ab, wodurch der Verzug eingetreten ist. Läuft eine Frist ab — ein vereinbartes Zahlungsziel oder die 30 Tage —, endet sie mit Ablauf ihres letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB), und der Folgetag ist der erste volle Zinstag: Wer bis zum 30. September zahlen soll, ist am 1. Oktober in Verzug, und der 1. Oktober zählt mit. Beruht der Verzug dagegen auf einer Mahnung, tritt er erst mit deren Zugang im Lauf des Tages ein; dieser Tag wird nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet, erster Zinstag ist der Tag darauf.

Wie lange kann ich Zinsen nachfordern?

Prüfen Sie zuerst die Verjährung. Die Hauptforderung verjährt regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben (§ 199 Abs. 1 BGB). Mit der Hauptforderung verjähren auch die Zinsen, selbst wenn für sie eine eigene Frist noch liefe (§ 217 BGB). Der Rechner prüft das nicht — er rechnet jeden Zeitraum durch, den Sie ihm geben.

Was, wenn der Kunde die Leistung beanstandet?

Dann kann der Verzug schon deshalb ausscheiden. Wer ein Zurückbehaltungsrecht hat — etwa nach § 320 Abs. 1 BGB, weil die Gegenleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde — und es geltend macht, gerät nicht in Verzug. Der Rechner prüft weder, ob Ihre Forderung besteht, noch ob sie fällig und einredefrei ist; er rechnet mit dem, was Sie eintragen.

Was, wenn der Kunde gar nicht zahlen kann?

Am Anspruch ändert das nichts. § 286 Abs. 4 BGB schließt den Verzug aus, solange der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat; auf bloßen Geldmangel kann er sich dabei nach allgemeiner Auffassung nicht berufen — für die eigene Zahlungsfähigkeit hat er einzustehen.

Dieses Werkzeug rechnet schematisch mit den gesetzlichen Sätzen und Ihren Angaben; es prüft Ihren Einzelfall nicht. Eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist das nicht und darf es nicht sein — außergerichtliche Rechtsdienstleistungen dürfen nur erbracht werden, soweit ein Gesetz sie erlaubt (§ 3 RDG). Ob Verzug eingetreten ist, hängt vom Vertrag, vom Zugang der Rechnung, von Einreden Ihres Kunden und von den Umständen ab. Bei Streit fragen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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