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Steuerrücklagen-Rechner 2026

Wie viel von Ihrem Gewinn sollten Sie für Steuern beiseitelegen? Der Rechner wendet den Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG) an, dazu Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Gewerbesteuer mit Anrechnung. Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, zeigt er zusätzlich die Umsatzsteuer, die Ihnen von Anfang an nicht gehört.

Womit der Rechner rechnet
PostenRegelQuelle
EinkommensteuerTarif 2026: Grundfreibetrag 12.348 €, Progressionszonen bis 17.799 € und 69.878 €, 42 % bis 277.825 €, darüber 45 %. Zu versteuerndes Einkommen und Steuer werden auf volle Euro abgerundet. Bei Zusammenveranlagung Splittingverfahren.§ 32a Abs. 1 und 5 EStG
Solidaritätszuschlag5,5 % der Einkommensteuer, aber erst ab einer Einkommensteuer von 20.350 € (Zusammenveranlagung 40.700 €). In der Milderungszone höchstens 11,9 % des übersteigenden Betrags.§ 3 Abs. 3, § 4 SolZG
Kirchensteuer8 % oder 9 % der Einkommensteuer, je nach Bundesland. Gezahlte Kirchensteuer ist im Folgejahr als Sonderausgabe abziehbar, das berücksichtigt der Rechner nicht.Kirchensteuergesetze der Länder; § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG
GewerbesteuerFreibetrag 24.500 €, Steuermesszahl 3,5 %, multipliziert mit dem Hebesatz. Der Gewerbeertrag wird als gleich dem Gewinn angenommen und auf volle 100 € abgerundet.§ 11 Abs. 1 GewStG; § 16 GewStG
Anrechnung der GewerbesteuerDas Vierfache des Steuermessbetrags mindert die Einkommensteuer, höchstens die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und höchstens die auf den Gewerbebetrieb entfallende Einkommensteuer.§ 35 Abs. 1 EStG
UmsatzsteuerZahllast = 19 % des Nettoumsatzes abzüglich Vorsteuer aus Ausgaben. Vereinfachung: Alle Umsätze und Ausgaben mit 19 %.§ 12 Abs. 1, § 15, § 16 UStG

Nicht berücksichtigt: Kinderfreibeträge, Kindergeld, Progressionsvorbehalt, Verlustvorträge, außergewöhnliche Belastungen, ermäßigte Umsatzsteuersätze, Krankenversicherungsbeiträge, die vom Gewinn abhängen. Das Ergebnis ist eine Rücklage-Empfehlung, kein Steuerbescheid.

Dieses Werkzeug rechnet mit den gesetzlichen Tarifen und Ihren Angaben. Es ersetzt keine steuerliche Beratung und keinen Steuerbescheid. Vorauszahlungen setzt das Finanzamt nach § 37 EStG fest, unabhängig von dieser Rechnung.