Bewirtungsbeleg
Füllen Sie die Pflichtangaben aus, drucken Sie den Beleg und heften Sie ihn an die Rechnung der Gaststätte. Ohne vollständigen Beleg erkennt das Finanzamt die Bewirtungskosten nicht an, auch nicht anteilig. Grundlage: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und das BMF-Schreiben vom 30. Juni 2021.
Bewirtungsbeleg
Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)
| Tag der Bewirtung | |
| Ort der Bewirtung | |
| Bewirtende Person | |
| Bewirtete Personen | |
| Anlass der Bewirtung | |
| Höhe der Aufwendungen | |
| Rechnungsbetrag netto | |
| Umsatzsteuer | |
| Trinkgeld | |
| Abziehbare Betriebsausgabe | |
| Nicht abziehbarer Anteil | |
| Vorsteuer, in voller Höhe abziehbar (§ 15 Abs. 1a UStG) | |
Ort, Datum
Unterschrift der bewirtenden Person
Die Rechnung der Gaststätte ist beigefügt. Sie muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein und Name und Anschrift der Gaststätte, Tag, Art und Umfang der Leistung sowie den Betrag enthalten. Ab 250 € brutto muss die Rechnung zusätzlich den Namen der bewirtenden Person tragen (§ 14 UStG, BMF-Schreiben vom 30.06.2021).
Was das Finanzamt verlangt
- Pflichtangaben auf dem Beleg: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Anlass und Teilnehmer, Ort und Höhe ergeben sich aus der beigefügten Rechnung. Der Beleg muss zeitnah erstellt und unterschrieben werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG).
- Rechnung der Gaststätte: maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet (Kassensystem nach § 146a AO), mit Name und Anschrift des Betriebs, Tag, konkreter Bezeichnung der Speisen und Getränke und Betrag. Handschriftliche Rechnungen und Kellnerzettel reichen nicht. Ab 250 € brutto muss außerdem der Name der bewirtenden Person auf der Rechnung stehen, vom Gastwirt eingetragen.
- Trinkgeld: Wird vom Gastwirt auf der Rechnung quittiert oder von Ihnen auf dem Bewirtungsbeleg vermerkt und unterschrieben.
- Abzug: 70 % der angemessenen Aufwendungen bei geschäftlicher Bewirtung, 100 % bei rein betrieblicher Bewirtung eigener Mitarbeiter. Die Vorsteuer ist unabhängig davon zu 100 % abziehbar, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).
- Aufzeichnung: Bewirtungskosten müssen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Ohne getrennte Aufzeichnung entfällt der Abzug vollständig.
Dieses Werkzeug erstellt einen Beleg aus Ihren Angaben und rechnet die gesetzlichen Quoten aus. Ob eine Bewirtung angemessen und betrieblich veranlasst ist, entscheidet sich im Einzelfall. Es ersetzt keine steuerliche Beratung.